Grundlagen der Zusammenarbeit

  • Zwischen Unternehmen und den geschützten MitarbeiterInnen besteht kein Dienstverhältnis. Es handelt sich dabei um eine klassische Arbeitskraftüberlassung (Leasing).
  • SozialbegleiterInnen sind Ansprechpartner für die Unternehmen und sind auch fallweise in den Unternehmen vor Ort.
  • Nach einer vereinbarten Probezeit wird zwischen Unternehmen und der ARTEGRA Werkstätten gGmbH eine Kooperationsvereinbarung abgeschlossen. Das Stundenausmaß der Arbeitskräfteüberlassung ist dabei zu vereinbaren.
  • Die Entlohnung der geschützten MitarbeiterInnen erfolgt weiterhin durch die ARTEGRA Werkstätten gGmbH.
  • Die tatsächlich geleisteten Stunden im Partnerunternehmen werden mit dem in der Kooperationsvereinbarung festgelegten Stundensatz an das Unternehmen verrechnet.